des Stralsunder Volleyball Vereins e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein wird am 06.05.1998 gegründet und trägt den Namen: Stralsunder
Volleyball Verein e.V.
Er wurde unter der Nummer VR 417 in das Vereinsregister eingetragen und hat
seinen Sitz in Stralsund.
Der Verein wird nachfolgend „SVV“ genannt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Grundsätze
Der SVV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts“ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Förderung sportlicher Übungen seiner Mitglieder, aber auch für andere interessierte Menschen.
Der SVV ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Interessen.
Die Organe des SVV üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Mittel, die dem SVV zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des SVV. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des SVV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der SVV wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Rechtsgrundlage
Der SVV ist eine juristische Person und wird im Rechtsverkehr durch jeweils ein Vorstandsmitglied i.S. von § 26 BGB vertreten.
Der SVV ist ein Mitglied der Sportverbände, deren Sportarten im SVV betrieben werden sowie deren Dachorganisationen und erkennt die entsprechenden Satzungen und Ordnungen an.
Sie kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Nutzen ist.
Der SVV regelt die Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.
Grundlage hierfür ist
a) ihre Satzung
b) ihre Finanzordnung
c) die Wettkampfordnung der Sportverbände
d) die Rechtsordnungen der Sportverbände
§ 4 Mitgliedschaft
Der SVV besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im dem Verein sportlich betätigen
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen
c) fördernden Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme der Antragsteller entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung der Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des Kündigungstermins und sämtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzung verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbetrag trotz Mahnung im Rückstand ist.
Jedes Mitglied hat die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Vorstandes bei der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Zur Erfüllung der Aufgaben des SVV werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Entscheidung über die Höhe fällt die Mitgliederversammlung.
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliedervollversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Näheres regelt die Finanzordnung gemäß § 4 der Satzung.
§ 7 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht
a) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem
SVV zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeit zu benutzen.
b) im Rahmen des Vereinszweck an den Veranstaltungen/Wettkämpfen
teilzunehmen.
Die Mitglieder haben die Pflicht
a) an der Erfüllung der Aufgaben des SVV aktiv mitzuwirken und deren Ansehen
zu vermehren.
b) sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des SVV zu ver-
halten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
c) die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes
oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die
Interessen des SVV oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können
nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt
werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb bis auf Widerruf
§ 8 Organe
Die Organe des SVV sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des SVV ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Mitgliedervollversammlung.
Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festlegung von Beiträgen , Umlagen und deren Fälligkeiten
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlußfassung über Anträge
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 5 Absatz 3
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) 20 % der Mitglieder beantragen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels
Einladungen. Zwischen den Tagen der Einladung und dem Termin der
Versammlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
Bei Wahlen erfolgen in geheimer oder offener Abstimmung.
Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied, daß das 16. Lebensjahr vollendet hat
b) vom Vorstand
Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des SVV eingegangen sein.
Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden , wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sein. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet werden muß.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind volljährige Mitglieder, sowie Mitglieder ab 17 Jahren mit der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.
Mitglieder denen kein Stimmzettel zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Finanzverantwortlichen.
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Leitungsmitglied mit der Leitung beauftragen.
Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.
§ 12 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den SVV besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Mitglieder der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 13 Haftung
Aus Entscheidungen des SVV und seiner Organe können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden. Der SVV haftet nicht für seine Mitglieder.
§ 14 Auflösung des SVV
Die Auflösung des SVV kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß über die Auflösung bedarf der qualifizierten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Im Fall der Auflösung des SVV oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten verbliebenen Vermögens an den Sportbund der Hansestadt Stralsund.
§ 15 Symbol des SVV
Der SVV führt ein eigenes Symbol.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.04.2013 von der Mitgliederversammlung des SVV beschlossen worden und tritt in Kraft.
Stralsunder Volleyball Verein Stralsund, den 08.04.2013
Sportfreund Daniel Schuch
Zuckerrübenweg 41
18439 Stralsund